Impressum, Hinweise und AGB

Herausgeber

Landhotel Mittermüller, Münchner Straße 56, 85640 Putzbrunn
Telefon (0 89) 66 00 54 -0, Fax (0 89) 66 00 54 -54, info@landhotel-mittermueller.de

Technische Hinweise

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Macromedia Shockwave Flash

Hotelvideo

von Dirk Hautsch - Videorender, Film für Werbung & Internet

Unsere AGB`s

Zwischem dem Gast und dem Landhotel Mittermüller Putzbrunn ist mit der mündlichen, fernmündlichen oder schriftlichen (Brief, Fax, Email) Buchung ein Vertrag, im Wesentlichen gemäß § 535 BGB, abgeschlossen worden.  
Das Landhotel Mittermüller Putzbrunn stellt dem Gast für die Dauer des gebuchten Aufenthaltes ein Zimmer gemäss erfolgter Bestätigung zur Verfügung.  
Der Gast verpflichtet sich das Zimmer, gemäss erfolgter Preisabsprache, am Tag der Abreise, bei längeren Aufenthalten am Ende jeder Woche, zu bezahlen.  
Das Versenden von Rechnungen zur späteren Zahlung ist nur in Ausnahmefällen möglich und bedarf der besonderen Absprache und einer schriftlichen Kostenübernahmeerklärung durch  den- oder diejenigen, die für die übernahme der Kosten verantwortlich zeichnen. Die Rechnung ist innerhalb 14 Tagen nach Eingang ohne Abzug zu zahlen.  
Das Landhotel Mittermüller Putzbrunn gewährt  dem Gast ein kostenfreies Stornierungsrecht bis 14 Tage vor dem Anreisedatum. Danach werden 65% des Gesamtzimmerpreises als Stornogebühr berechnet. Ab 3 Tage vor Anreise werden 75% fällig, bei einer Absage am Vortag oder direkt am Anreisetag berechnen wir die gesetzlich vorgesehene Stornogebühr von 80%. 
Das Landhotel Mittermüller Putzbrunn wird sich Bemühen das Zimmer weitervermieten wenn und sobald sich die Möglichkeit dazu bietet und im Erfolgsfall dies mit den Stornokosten verrechnen.  
Unsere Preise sind Endpreise und beinhalten keinerlei Margen für Kommissionen oder Vermittlungsgebühren. Diese sind im Bedarfsfalle vom Veranstalter direkt mit dem Gast abzurechnen.  
Mit der Buchung erklärt der Gast die AGB`s gelesen und akzeptiert zu haben.


Weitere Information:

Mit guten Gründen darf im Gastgewerbe ein besonderes, von Gastlichkeit geprägtes Verhältnis zwischen dem Gast und dem Gastgeber erwartet werden. Schließlich ist die Gastlichkeit entscheidender Bestandteil einer jeden gastronomischen Leistung. Doch immer wieder wird dieses Verhältnis getrübt durch Rechtsstreitigkeiten. In Vergessenheit gerät häufig, daß die in allen Bereichen des Geschäftslebens geltenden Regeln uneingeschränkt auch auf das Gastgewerbe Anwendung finden.  Wohl aus diesem Grund besteht die weit verbreitete Ansicht, die Reservierung eines Hotelzimmers sei eine Art "unverbindlicher Voranfrage", die zwar den Hotelier verpflichtet, vom Gast aber jederzeit sanktionslos wieder rückgängig gemacht werden könne.
Um dem in dieser Frage bestehenden Informationsbedürfnis Rechnung zu tragen und etwaige Mißverständnisse auszuräumen, sei nachfolgend ein kurzer, unverbindlicher überblick zur Frage der Nichtinanspruchnahme bzw. Absage reservierter Hotelzimmer gegeben.
Der Beherbergungsvertrag ist ein gemischttypischer Vertrag mit Grundelementen aus dem Mietrecht und mindestens eines anderen Vertragstyps, etwa des Kauf- oder Dienstvertrages. Der Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende - mündliche oder schriftliche - Willenserklärungen, durch Angebot und Annahme zustande. Dabei ist die Erklärung, ein Zimmer reservieren zu wollen, nicht etwa als Aufforderung an den Hotelier zu verstehen, von sich aus ein Angebot abzugeben. Vielmehr ist die Erklärung ihrerseits bereits ein Angebot auf Abschluss eines Beherbergungsvertrages. Sobald die Zimmerreservierung vom Beherbergungsbetrieb angenommen ist, liegt ein verbindlicher Beherbergungsvertrag vor. Dies gilt selbst für den Fall, daß die Parteien noch nicht sofort über alle wesentlichen Vertragsbestandteile eine Vereinbarung getroffen haben. Denn die vertragliche Einigung scheitert nicht daran, daß die Parteien bei erkennbarem Willen zur vertraglichen Bindung einzelne Vertragspunkte später bestimmen oder die Bestimmung dem Vertragspartner überlassen. Der wesentliche Inhalt des Beherbergungsvertrages bestimmt sich nach § 535 BGB. Danach hat das Hotel das vereinbarte Hotelzimmer während der Mietzeit zur Verfügung zu stellen. Der Gast hingegen ist zur Entrichtung des vereinbarten Zimmerpreises verpflichtet. Der Beherbergungsvertrag ist nicht anders zu behandeln als jeder andere Vertrag nach dem bürgerlichen Recht.
Vorbehaltlich anders lautender Vereinbarungen in Vertrag oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) kann der Beherbergungsvertrag von keiner Vertragspartei einseitig gelöst werden. Völlig unabhängig von Zeitpunkt oder Gründen der Abbestellung besteht kein Recht auf "Stornierung" einer Buchung. Das bestellte und vom Hotel Bereitgehaltene Hotelzimmer ist entsprechend § 535 Satz 2 BGB zu bezahlen.
Dies gilt selbst dann, wenn das Hotelzimmer aus in der Sphäre des Gastes liegenden Gründen nicht in Anspruch genommen wird. Die vom Gast trotz Nichtinanspruchnahme zu entrichtende Zahlung wird oftmals unter dem Namen "Stornogebühr" geführt. Ist durch den Vertrag oder die Allgemeinen Geschäftsbestimmungen nichts anderes bestimmt, so handelt es sich bei der "Stornogebühr" um eine Sanktion für die Abbestellung eines Hotelzimmers. Die "Stornogebühr" beziffert vielmehr die vertraglich geschuldete Gegenleistung (Zimmerpreis) abzüglich der ersparten Hotel eigenen Aufwendungen. Nicht angefallene Betriebskosten - etwa für Bewirtung oder Zurverfügungstellung von Bettwäsche - hat sich der Hotelier gemäß § 552 Satz 2 BGB anspruchsmindernd anrechnen zu lassen. Die Höhe dieser anzurechnenden Einsparungen richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Von der Rechtsprechung wird der Wert der ersparten Aufwendungen bei

Übernachtung / Frühstück mit pauschal 20 %,
bei  Übernachtung / Halbpension mit pauschal 30 %,
bei  Übernachtung / Vollpension mit pauschal 40 %

vom Übernachtungspreis regelmäßig als angemessen erachtet. Den Parteien des Beherbergungsvertrages ist es jedoch unbenommen, höhere oder geringere Einsparungen nachzuweisen.Im übrigen muß sich der Hotelier die Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Vermietung des Zimmers erlangt. Eine grundsätzliche Verpflichtung, bei fehlender Inanspruchnahme des Hotelzimmers einen Ersatzmieter zu suchen, besteht jedoch nicht. Allerdings darf sich der Hotelier nicht treuwidrig gegen die Aufnahme anderer Gäste verschließen.

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